STATUTEN

der Vereinigung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen

§ 1 - Bezeichnung und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt die Bezeichnung

"Vereinigung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das lmmobilienwesen".

Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

2. Der Sitz des Vereines ist Wien. Der Verein ist berechtigt, Außenstellen in organisierter oder nicht organisierter Form, innerhalb Österreichs sowie im Bereich der Europäischen Union zu errichten.

§ 2 - Zweck des Vereines

Die Vereinigung ist kein auf Gewinn abzielender Verein und hat zum Zweck ihrer Vereinstätigkeit

a) den freiwilligen Zusammenschluss aller in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Maßgabe des § 4;

b) die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in beruflicher Hinsicht, im öffentlichen und privaten Bereich, insbesonders gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und sonstigen Rechtsträgern, gegenüber anderen Sachverständigen und deren Organisationen; weiters die Betreuung der Mitglieder und Förderung der Zusammenarbeit;

c) die Information Dritter in allen Fragen des Immobilienwesens sowie deren Erstberatung;

d) die Gründung und Führung von Betrieben gewerblicher Art;

e) die Mitgliedschaft bei Organisationen im In- und Ausland.


§ 3 - Erreichung des Vereinszweckes

Zur Erreichung des im § 2 angeführten Zweckes wird sich die Vereinigung der nachstehenden Mittel bedienen:

1. Ideelle Tätigkeiten:

a) Abhaltung von Seminaren, Vorträgen, Diskussionsrunden zum Erfahrungsaustausch;

b) Veröffentlichung wissenschaftlicher, fachlicher und berufsbezogener Artikel in der Presse und Fachzeitschriften;

c) Herausgabe von Geschäftsordnungen, Richtlinien, unverbindlichen Gebührenempfehlungen u. dgl.;

d) Veranstaltungen mit oder ohne repräsentativen Charakter, gesellige Zusammenkünfte u.dgl.;

e) Stellungnahme und Gutachten zu legistischen sowie die Interessen der Mitglieder betreffenden Vorhaben;

f) Nutzung von technischen und elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten.

2. Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel:

Einhebung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen, Erträgnisse aus einem oder mehreren Betrieben gewerblicher Art.

§ 4 - Vereinsmitglieder

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

1. Ordentliches Mitglied kann jeder allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige werden, der in den Berufen der Immobilientreuhänder (Immobilienverwalter, Immobilienmakler und Bauträger) tätig ist, hierzu die gewerbliche Befähigung persönlich besitzt und in der Liste der Sachverständigen bei einem österreichischen Gericht für ein einschlägiges Fachgebiet eingetragen ist. Weiters können andere allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Immobilienwesen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, deren Aufnahme im besonderen Interesse des Vereines gelegen ist.

2. Außerordentliches Mitglied kann werden:

a) jede in den Berufen der Immobilientreuhänder (Immobilienverwalter, Immobilienmakler und Bauträger) selbständig tätige physische Person;

b) Personen, die in leitender Stellung bei einer Behörde oder in einem einschlägigen Unternehmen mindestens fünf Jahre als Mitarbeiter beschäftigt sind, sofern sie in ihrer beruflichen Tätigkeit jedenfalls fallweise Sachverständigengutachten ausarbeiten oder auswerten.

3. Ehrenmitglied kann jede physische Person werden. die sich durch besondere Verdienste für die Vereinigung auszeichnet oder ausgezeichnet hat.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Vereinigung können alle physischen Personen werden, welche die in § 4 genannten Voraussetzungen aufweisen. Auf eine Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(1)

1.) Der freiwillige Austritt aus der Vereinigung kann jederzeit erfolgen; er muss jedoch vier Wochen vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und entbindet das Mitglied nicht von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das raufende Kalenderjahr.

2.) Die Streichung eines Mitglieds ist vom Vorstand vorzunehmen, wenn über ein Mitglied einmal ein Konkurs oder zweimal ein Ausgleich verhängt wurde. Ein gleiches gilt analog für ein Schuldenregulierungsverfahren. Ebenso ist ein Mitglied zu streichen, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über dessen Vermögen mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgewiesen wurde (§ 71 b KO), bei Aufhebung des Konkurses mangels Vermögen gemäß § 166 KO oder nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das gestrichene Mitglied ist durch den Vorstand von seiner Streichung zu informieren, wobei der Mitteilung des Vorstandes über die Streichung nur deklarative Wirkung zukommt.

3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung mit sofortiger Wirkung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied

a) mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrages oder von der Generalversammlung beschlossener sonstiger Beiträge mehr als sechs Monate trotz Mahnung im Rückstand ist, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hiervon unberührt bleibt;

b) dem Zweck, dem Ansehen oder den Interessen der Vereinigung gröblich zuwiderhandelt oder die Ehre und das Ansehen des Standes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder des Berufsstandes der Immobilientreuhänder im allgemeinen schädigt;

c) in ein Disziplinarverfahren (§ 18 der Statuten) gezogen wurde und das Erkenntnis des Disziplinarausschusses der Vereinigung auf Ausschluss aus der Vereinigung lautet.

(2) Eine schriftliche, mit den Gründen für den Ausschluss versehene Ausfertigung des Beschlusses des Vorstandes gemäß Abs. 1 Z 3 ist dem ausgeschlossenen Mitglied an die zuletzt bekanntgegebene Adresse zu senden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss das Recht der Beschwerde zu, welche binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand der Vereinigung einzubringen ist. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung.

(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 1 Z 3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(4) Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückersatz seiner geleisteten Beiträge.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und sich ihrer Einrichtungen zu bedienen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit der Vereinigung und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des diesbezüglichen Verlangens, entsprechend zu informieren.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu beachten sowie alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten.

5. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Aufwendungen in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 - Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Generalversammlung - § 9
b) der Vorstand - § 13
c) das Präsidium - § 15
d) der Disziplinarausschuss - § 18
e) der Kostenausschuss - § 19

§ 9 - Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Präsidium verlangt.

3. Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung hat durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Vizepräsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch ein an sämtliche Mitglieder an die zuletzt bekanntgegebene Adresse zuzustellendes Schreiben und durch Ankündigung in der "Österreichischen Immobilien Zeitung zu erfolgen.

4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens eine Woche vor dem Termin der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen. Später einlangende Anträge sind nur dann zu behandeln, wenn über Antrag des Präsidenten bei Beschluss der Tagesordnung dem Antrag Dringlichkeit zugesprochen worden ist.

5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten. Der Präsident kann aber auch dem Geschäftsführer, bei dessen Abwesenheit auch einem anderen Mitglied des Vorstandes, die Protokollführung übertragen.

§ 10 - Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

Eine ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Sind zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder zur festgesetzten Stunde nicht erschienen, findet eine Viertelstunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt. die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 11 - Stimm- bzw. Wahlrecht

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 Z 2 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

2. Das Wahlrecht ist von den Mitgliedern grundsätzlich persönlich auszuüben. Eine Vertretung durch ein ordentliches Mitglied ist jedoch im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung möglich. Eine derartige Vertretung ist aber auf zwei Mitglieder beschränkt.

3. Vom Stimm- bzw. Wahlrecht sind jene Mitglieder ausgeschlossen, hinsichtlich welcher ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, eingeleitet wurde. Weiters sind auch jene Mitglieder vom Wahlrecht ausgeschlossen, über deren Vermögen ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde bzw. über welche ein Schulden-regulierungsverfahren anhängig ist.

4. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Wahlen und Beschlussfassungen können grundsätzlich in jeder Form erfolgen; auf Verlangen eines ordentlichen Mitgliedes haben Wahlen und Beschlussfassungen aber durch schriftliche und geheime Abstimmung vorgenommen zu werden.

§ 12 - Wirkungskreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (§ 16);

c) die Wahl der Mitglieder des Disziplinarausschusses (§ 18);

d) die Wahl der Mitglieder des Kostenausschusses (§ 19);

e) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;

f) die Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren, des Jahresmitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren;

g) die Entscheidung über Beschwerden gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2);

h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

i) die Genehmigung von Geschäftsordnungen, Richtlinien u. dgL;

j) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Vereinigung;

k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

l) die Wahl eines Leiters einer Außenstelle im Rahmen der Europäischen Union sowie eines Stellvertreters über Vorschlag des Vorstandes.

§ 13 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern und aus den Obmännern der Außenstellen der Vereinigung (§ 1 Z 2) .

2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat der Präsident, im Verhinderungsfall einer der beiden Vizepräsidenten die Pflicht, an dessen Stelle für den Rest der Funktionsdauer ein Ersatzmitglied in den Vorstand zu berufen. Entsprechendes gilt bei Suspendierung gemäß § 13 Z 7.

3. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. einem der beiden Vizepräsidenten schriftlich oder / mündlich einberufen.

4. Der Vorstand ist nach seiner ordnungsgemäßen Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 13 Z 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch sonstigen Verlust der Mitgliedschaft (§ 6), Enthebung (§ 13 Z 8) und Rücktritt (§ 13 Z 9).

7. Ein Vorstandsmitglied, gegen welches wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist während der Dauer eines derartigen Verfahrens von seinen Funktionen zu suspendieren. Dasselbe gilt für den Fall der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder eines Konkurs- oder Ausgleichs-verfahrens über das Vermögen eines Vorstandsmitgliedes.

8. Die Generalversammlung kann jederzeit mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.

9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

§ 14 - Wirkungskreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Entscheidung über die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern;

b) die Verwaltung des Vereinsvermögens;

c) die Verfassung der Entwürfe für Geschäftsordnungen, Richtlinien u. dgl.;

d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

e) die Festsetzung der Tagesordnung und die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände in jeder Generalversammlung;

f) die Vorlage des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungslegung an die Generalversammlung;

g) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

h) die Genehmigung und die Auflassung von Außenstellen;

i) die Aufnahme und Kündigung von allfälligen Angestellten der Vereinigung.

§ 15 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Das Präsidium

1. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Präsidiums, welchem die oberste Leitung der Vereinigung zukommt. Das Präsidium ist allerdings berechtigt, wichtige Vereinsangelegenheiten einem dreigliedrigen Unterausschuss zur Vorbereitung zuzuweisen.

2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Kassaverwalter, dem Geschäftsführer und etwa sonst noch erforderlichen Funktionären.

3. Der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten vertritt den Verein gemeinsam mit dem Geschäftsführer nach außen.

4. Im Innenverhältnis kann das Präsidium dem Geschäftsführer die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen. Bei Abwesenheit des Geschäftsführers kann die Besorgung der laufenden Geschäfte auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

5. Der Präsident, im Verhinderungsfall einer seiner beiden Vizepräsidenten, hat die Sitzungen des Vorstandes einzuberufen und in ihnen sowie in der Generalversammlung den Vorsitz zu führen.

6. Der Präsident ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Berichterstattung an das zuständige Vereinsorgan.

7. Der Kassaverwalter ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Vereinigung verantwortlich.

§16 - Die Rechnungsprüfer

1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über den Vorstand (§ 13 Z 6 bis Z 9) sinngemäß.

§ 17 - Das Schiedsgericht

1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen letzteren untereinander sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, ehe sie den gerichtlichen Klageweg betreten, das Schiedsgericht der Vereinigung anzurufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, welches vom an Jahren ältesten Schiedsrichter zu ziehen ist.

3. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht sind die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 577 bis 598) sinngemäß anzuwenden.

4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18 - Der Disziplinarausschuss

1. Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses dürfen keine andere Funktion in der Vereinigung gleichzeitig bekleiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Ober den Vorstand (§ 13 Z 2 und Z 6 bis 9) sinngemäß.

2. Der Disziplinarausschuss hat bei Vorliegen von Anzeigen oder Beschwerden gegen Mitglieder der Vereinigung wegen Verletzung der Interessen oder der Ehre und des Ansehens des Standes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder des Berufsstandes der Immobilientreuhänder entsprechende Erhebungen zu pflegen und sodann gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

3. Der Disziplinarausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

4. In den in Z 2 angeführten Fällen kann der Disziplinarausschuss nach ordnungsgemäßer Feststellung des Tatbestandes und der Einvernahme des Beschuldigten eine mündliche Verhandlung anordnen, an welcher der Beschuldigte teilzunehmen hat, um ihm vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verhandlungsgegenstand zu geben. Bei Nichterscheinen des Beschuldigten trotz ordnungsgemäßer schriftlicher Ladung an seine zuletzt bekanntgegebene Adresse und ohne vorherige glaubwürdige Entschuldigung ist der Beschluss in dessen Abwesenheit zu fassen.

5. Der Beschluss des Disziplinarausschusses kann auf Verwarnung oder - im Wiederholungsfalle sowie bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen oder die Ehre und das Ansehen des Standes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder des Berufsstandes der Immobilientreuhänder - auf Ausschluss des Beschuldigten aus der Vereinigung lauten.

6. Der Beschluss des Disziplinarausschusses ist schriftlich samt einem begründeten Antrag an den Vorstand der Vereinigung zu leiten, der denselben zu vollziehen hat.

7. Gegen die schriftliche Mitteilung des Vorstandes auf Ausschluss des Beschuldigten aus der Vereinigung steht diesem das Recht der Beschwerde, welche keine aufschiebende Wirkung hat, an die Generalversammlung zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der mit Gründen versehenen Ausschlussmitteilung schriftlich beim Vorstand der Vereinigung einzubringen (§ 6 Abs. 2). Gegen eine Verwarnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 19 - Kostenausschuss

1. Der Kostenausschuss hat die Angelegenheiten der Honorare und der Berufsgebräuche der Mitglieder der Vereinigung durch

a) die Ausarbeitung von Richtlinien bzw. die Abänderung bestehender Richtlinien oder Erstattung von Vorschlägen für die Aufnahme neuer Gebührensparten in das Gebührenanspruchsgesetz oder in sonstige Gesetze, welche Gebühren von Sachverständigen regeln;

b) die Abgabe von Gutachten über Tarife von Sachverständigen und Usancen bei Gerichten und Behörden;

c) die Beurteilung Ober die Angemessenheit von Sachverständigen-Honorarnoten, unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und der Honoraransätze anderer vergleichbarer Berufe (z.B. Wirtschaftstreuhänder. Rechtsanwälte), zu behandeln.

2. Der Kostenausschuss, der durch Wahl von der Generalversammlung eingesetzt wird, besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Obmann wählen. Die Ausschussmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Disziplinarausschuss angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Vorstand (§ 13 Z 2, Z 6 bis 9) sinngemäß.

3. Der Kostenausschuss hat seine Gutachten an den Vorstand der Vereinigung, in disziplinären Fällen an den Disziplinarausschuss zur weiteren Behandlung zu leiten.

§ 20 - Bildung und Leitung der Außenstellen der Vereinigung

1. Zur leichteren und näheren Wahrnehmung sowie Förderung der Interessen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Bereiche eines Oberlandesgerichtssprengels können Außenstellen ("Landesstellen) der Vereinigung mit dem Sitz am Ort des betreffenden Oberlandesgerichtes errichtet werden. Die Begründung einer einzigen Landesstelle für mehrere Bundesländer ist zulässig, die sodann die Bezeichnung "Außenstelle“ oder "Landesstelle für [jeweilige Bundesländer] der Vereinigung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen“ führt.

2. Diese Außenstellen bestehen aus je einem Obmann, dessen Stellvertreter und einem Schriftführer, die von der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder der betreffenden Länderbereiche für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes der Vereinigung gewählt werden. Der Obmann bzw. dessen Stellvertreter beruft die Landesversammlung ein und leitet diese nach den Bestimmungen der Statuten der Vereinigung. Die Landesleitungen können über alle in ihre Bereiche fallenden Angelegenheiten der Sachverständigen beraten und diese nach den Richtlinien oder Weisungen des Vorstandes der Vereinigung zur Erledigung bringen.

3. Darüber hinaus kann die Vereinigung für den Bereich der Staaten der Europäischen Union Außensteilen einrichten, deren Leiter von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes zu bestellen ist. Gleichzeitig ist auch in eben dieser Weise ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 21 - Auflösung der Vereinigung

1. Die freiwillige Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

2. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.

3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen.

4. Es ist vom abtretenden Vereinsvorstand (Liquidator) einem Rechtsträger zu übergeben, der als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig im Sinn der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist und in der Generalversammlung bestimmt wurde.

§ 22

Die in diesen Statuten enthaltenen Personenbezeichnungen sind in der jeweiligen geschlechts-spezifischen Form zu verstehen.